Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
BootsbAusbV 2011§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/7#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/7#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/7#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;