Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung
BodenschEntschV§ 1 Entschädigung, Reisekosten
Stand: 25.08.2026
Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie
2. Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.