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§ 1 BodenschEntschV (Bayern) — Entschädigung, Reisekosten

Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie

2. Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.