Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 18 Schätzungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/18#abs-1 (1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Ermittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Finanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für mehrere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schätzungsausschuss eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/18#abs-2 (2) Einem Schätzungsausschuss gehören an
Der Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/18#abs-3 (3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schätzung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und eingestuft werden.