Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden.

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