Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse

Stand: 06.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13#abs-2 (2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13#abs-3 (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/13#abs-4 (4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.

§ 12 § 14