Gesetze / Bodensonderungsgesetz
BoSoG§ 7 Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/7#abs-1 (1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/7#abs-2 (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.
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Änderungsverlauf
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.