Gesetze / Bodensonderungsgesetz

BoSoG

§ 7 Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/7#abs-1 (1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoSoG/7#abs-2 (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

§ 6 § 8