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# § 8 BoFiV (Bayern) — Verankerte Schwebsätze

Bodenseefischereiverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt 40 bis 44 mm. Im Übrigen gelten die in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 für das freitreibende Schwebnetz festgesetzten Höchst- und Mindestmaße.

(2) Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 30. April 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Verankerte Schwebsätze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden. Diese müssen zu einem Satz verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BoFiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/8

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