Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung
BoFiV§ 17 Köderflasche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/17#abs-1 (1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/17#abs-2 (2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.