Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 16 Hamen (Senknetz)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/16#abs-1 (1) Der Hamen darf zum Fang von Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/16#abs-2 (2) Der Hamen darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm aufweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/16#abs-3 (3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

§ 15 § 17