nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 BoFiV (Bayern) — Köderflasche

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.

(2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.