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§ 12 BoFiV (Bayern) — Trappnetze

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Trappnetze (Anhang II Nr. 6) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe 2 m nicht übersteigt. Sie dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen.

(2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer als 3 m ist.

(3) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig bis zu zwei Trappnetze verwenden. Dessen Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen; der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt mit einer Kantenlänge von mindestens 1 m aufweisen.