Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BmTierSSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hamburg, 27.01.2016 – 2 K 6049/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.