Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 27.01.2016 – 2 K 6049/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.08.2018 – 23 L 1260/17Zitiert von 4
- VG Gießen, 11.08.2011 – 7 K 1501/10.GI
- BVerwG, 07.07.2016 – 3 C 23/15Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen TierschutzvereinZitiert von 12
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.02.2021 – 5 L 92/21.NW
- OVG NRW, 11.10.2019 – 20 A 521/17
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.05.2019 – 20 CE 19.947
- VG Düsseldorf, 05.02.2019 – 23 L 186/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2018 – 13 B 1316/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BmTierSSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/1#abs-2 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.