§ 1 BmAusV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Bogenmacherausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.