Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftG§ 7 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/7#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BismStiftG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.