§ 5 Umweltanforderungen
Stand: 10.06.2019
Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
Änderungsverlauf
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2011 I S. 1634
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