Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV

§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/39#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/39#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.

§ 38 § 40