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§ 39 Biokraft-NachV 2021 — Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.