Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 55 Übergangsbestimmung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.12.2021

Bund

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
2.
aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.
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