Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 55 Übergangsbestimmung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.12.2021
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1.
die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
2.
aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.