Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist
a) "biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
b) "mikrobiologisches Verfahren" jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-2 (2) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-3 (3) Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 definiert.