Gesetze / BioPatRL

BioPatRL

Art 2

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist

a) "biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;

b) "mikrobiologisches Verfahren" jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-2 (2) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/2#abs-3 (3) Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 definiert.

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