Gesetze / Bioabfallverordnung

BioAbfV

§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Stand: 10.06.2019

Bund

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.

§ 7 § 9