§ 5a Rückstellprobe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/5a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2017 I S. 3465
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