Gesetze / Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung

Bio-AHVV

§ 6 Zutatenübersicht

Stand: 05.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/6#abs-1 (1) Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, hat ein Unternehmer eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/6#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Unternehmer eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereithalten, die keine ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse enthalten darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/6#abs-3 (3) Soweit es sich bei Zutaten um zusammengesetzte Zutaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1169/2011 handelt, ist eine gesonderte Nennung der Bestandteile der Zutat in der Zutatenübersicht nicht erforderlich.

§ 5 § 7