Gesetze / Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung
Bio-AHVV§ 5 Gestaltung der Kennzeichnung
Stand: 05.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/5#abs-1 (1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/5#abs-2 (2) Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. Zulässig ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/5#abs-3 (3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.