Gesetze / Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung
Bio-AHVV§ 12 Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils
Stand: 05.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/12#abs-1 (1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
2.
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
3.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
4.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
5.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/12#abs-2 (2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.