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# § 12 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung  
Stand: 05.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

- 1. den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,

- 2. die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,

- 3. den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,

- 4. den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und

- 5. den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.

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Zitiervorschlag: § 12 Bio-AHVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/12

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