Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/10#abs-1 (1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/10#abs-2 (2) Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/10#abs-3 (3) Die Untersuchungskommission muss Probefahrten durchführen
von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/10#abs-4 (4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/10#abs-5 (5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als 110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BinSchUO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 – 3 M 381/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.10.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.