Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/11#abs-1 (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/11#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 BinSchUO →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 – 3 L 179/19Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 – 3 M 381/18Zitiert von 3
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