Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 9 Antrag auf Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/9#abs-1 (1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/9#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt

1.
das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und
2.
Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.
§ 8 § 10