Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Falls die Anwendung
praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/29?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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