Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 23 Kosten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

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