Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
b) auf einer durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von 50,00 m oberhalb bis 50,00 m unterhalb des Tafelzeichens. | [Abbildung] |
Auf den Strecken nach Satz 1 ist es verboten, einen Pfahl in oder auf den Grund zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Baustellenfahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen.
2. Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch- stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 7.03 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 7.03 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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