Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
rechte Schleuse benutzen;
linke Schleuse benutzen;
bis zur Einweisung warten;
beide Schleusen benutzbar.
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
Einfahrt erlaubt.
Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten;
Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt.
Ausfahrt verboten;
Ausfahrt erlaubt.
Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.
4. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden. | [Abbildung] |
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Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6.28a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4371)
BGBl. 2021 I S. 4371
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.28a geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.