Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Stand: 10.06.2019

Bund

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
[Abbildung]
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
[Abbildung]

* amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

§ 6.10 § 6.12