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# § 6.11 BinSchStrO 2012 — Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

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1.auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;	[Abbildung]
2.auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.	[Abbildung]
```

* amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6.11 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.11

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