Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten. | [Abbildung] |
2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet: a) ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt; | [Abbildung] |
Durchfahrt frei. | [Abbildung] |
| Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 6.08 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.08 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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