Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlöschboot oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Zollboot, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.
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Änderungsverlauf
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08.09.2022 Ausfertigung
§ 3.27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2022 (BGBl. I 1499)
BGBl. 2022 I S. 1499
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 3.27 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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