Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
ein blaues Licht; | [Abbildung] |
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. | [Abbildung] |
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab | [Abbildung] |
| sichtbar ist. |
| zwei blaue Lichter; | [Abbildung] |
| zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. | [Abbildung] |
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab | [Abbildung] |
| sichtbar sind. |
| drei blaue Lichter; | [Abbildung] |
| drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. | [Abbildung] |
| Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch- stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab | [Abbildung] |
| sichtbar sind. |
| [Abbildung] | [Abbildung] | |
| [Abbildung] | [Abbildung] |
| [Abbildung] | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 3.14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 3.14 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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