Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
aa) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; bb) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann. | [Abbildung] |
| einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. | 4 | [Abbildung] |
| Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen. | ||
| ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; | [Abbildung] |
| den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b. | [Abbildung] |
| ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden; | [Abbildung] |
| einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. | [Abbildung] |
a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs; | [Abbildung] |
b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. | [Abbildung] |
| [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 3.09 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 3.09 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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