Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 28.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Bund2 Fassungen

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 28.05 § 28.07