Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 28.04 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Bund4 Fassungen

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 28.02 § 28.04