Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
Stand: 10.06.2019
In einen Schleppverband dürfen
1.
von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
2.
von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge
eingestellt werden.