Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 22.10 Stillliegen

Stand: 10.06.2019

Bund

1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
§ 22.09 § 22.11