Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Stand: 10.06.2019
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.