Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 15.20 Segeln

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.19 § 15.21