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§ 15.20 BinSchStrO 2012 — Segeln

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.