Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bund2 Fassungen

Bei gemeinsamer Schleusung eines Fahrgastschiffs und eines Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Fahrgastschiff erst nach diesem in die Schleuse einfahren.

§ 10.18 § 10.20