Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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