Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 12 Entziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-3 (3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-5 (5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-6 (6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/12#abs-8 (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.